Rusaplan GmbH - Technisches Büro für Kulturtechnik - 2880 Kirchberg/Wechsel, Markt 113/4 www.rusaplan.at - office@rusaplan.at
Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Rusaplan GmbH I. Allgemeines 1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wird. Spätestens mit der Entgegennahme des Liefergegenstandes / der Leistungen gelten diese Bedingungen als vom Besteller angenommen. Abweichenden Bestimmungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und werden diese nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 2. Abänderungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. 3. Sämtliche Vereinbarungen einschließlich etwaiger Nebenabreden, Zusagen, Beratungen oder sonstiger Erklärungen unserer Mitarbeiter/Vertreter/Erfüllungsgehilfen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf die Einhaltung der Schriftform kann von uns nur schriftlich verzichtet werden. Dem Schriftlichkeitsgebot wird auch entsprochen, wenn Schriftstücke per Telefax an die jeweils andere Vertragspartei übermittelt werden. Die authentische Vertragssprache und auch bei Auslegungsfragen heranzuziehende Sprache ist deutsch. 4. Rusaplan GmbH kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Mitarbeiter des Bestellers berechtigt sind im Namen des Bestellers Aufträge zu erteilen, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Besteller abzugeben, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen. 5. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen. 6. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. 7. Rusaplan GmbH schließt Verträge ausschließlich mit anderen Unternehmern oder Gebietskörperschaften (B2B-Geschäfte). II. Angebot 1. An ein Angebot ist Rusaplan GmbH drei Monate gebunden, soweit nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist vereinbart wurde. 2. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen und andere beigefügte Unterlagen und damit verbunden die Konzeption der Rusaplan GmbH Anlagen und Verfahrenstechniken sind geistiges Eigentum der Firma Rusaplan GmbH sowie deren Lieferanten und unterliegen den gesetzlichen Urheberrechten. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dritten unbefugten Personen weder vollständig noch teilweise ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Es gelten hierfür die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass Teile unserer Anlagen durch in- und ausländische Patente geschützt sind. Der Besteller ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, die unbefugten Dritten den Zugriff auf diese Daten verwehren. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Besteller Rusaplan GmbH für jeden daraus erwachsenen Schaden. III. Vertragsabschluss 1. Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie von Rusaplan GmbH schriftlich bestätigt wird. 2. Die Beratung unserer Mitarbeiter im Innen- und Außendienst erfolgt nach bestem Wissen und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Sie ist auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Sollten sich die Einsatzbedingungen zB Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung ändern, ist der Besteller verpflichtet, uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen. 3. Für den Fall von elektronisch abgeschlossenen Verträgen gilt: Der Inhalt des Vertrages wird von Rusaplan GmbH nur für interne Zwecke gespeichert. Es ist nicht möglich dem Besteller nach Vertragsabschluss den Vertragsinhalt erneut zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat den Vertragstext selbst zu speichern bzw. zu verwahren. IV. Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 2. Nachträge, Änderungen, etc. des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Rusaplan GmbH. V. Lieferfristen 1. Die Lieferfrist, die in der Auftragsbestätigung geregelt wird, beginnt mit dem Tag der Versendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten. 2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc., und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Das gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung. 5. Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller sofort abrufen, andernfalls sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht dann in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem die Versandbereitschaft an ihn gemeldet wurde. 6. Rusaplan GmbH ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die Erfüllung und Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist dies ohne Einfluss. 7. Bei Lieferverzögerung oder Lieferverzug ist der Besteller nach Ablauf der gemäß Ziffer 4 und 6 verlängerten Lieferfrist bzw. nach Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. VI. Preise/Zahlungen 1. Die Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Versicherung und Verladung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. 2. Die Ware wird soweit nach unserem Ermessen erforderlich handelsüblich und auf Kosten des Bestellers verpackt. 3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zahlbar frei Zahlstelle der Rusaplan GmbH. 4. Für abgeschlossene Teile des herzustellenden Werkes oder für eigens angeschaffte oder gelieferte Materialien und Bauteile kann Rusaplan GmbH mit Legung von Teilrechnungen angemessene Teilzahlungen verlangen. 5. Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung wobei in jedem Fall Zinsen und Kosten der Diskontierung vom Besteller zu tragen sind. Die Bezahlung der Rechnungen tritt erst bei endgültiger Gutschrift ein. 6. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust gelten Verzugszinsen nach § 456 UGB als vereinbart. Im Falle der Säumnis ist der Kunde verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Betreibungskosten, insbesondere gemäß § 1333 ABGB zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von der Widmung des Kunden zuerst auf Kosten, sodann auf bereits aufgelaufene Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital, und zwar zuerst auf die jeweils älteste Fälligkeit, angerechnet.7. Dem Besteller stehen keine Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu, ausgenommen seine Gegenansprüche sind schriftlich von Rusaplan GmbH als unbestritten festgestellt und anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden. 8. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von behaupteten Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, auch in Form von Haft- oder Deckungsrücklässen, zurückzuhalten. 9. Für den Fall, dass Rusaplan GmbH aus vergangenen Vertragsbeziehungen noch offene Forderungen gegen den Besteller zustehen, ist Rusaplan GmbH berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anderslautender Widmung entsprechend der Bestimmungen des § 1416 ABGB zu tilgen. 10. Ein etwaig gewährter Skonto oder sonstige Nachlässe, werden nur unter der Bedingung gewährt, das bereits ältere fällige Forderungen gänzlich beglichen sind. VII. Gefahrübertragung und Entgegennahme 1. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 2. Transportweg und –art werden von Rusaplan GmbH bestimmt. 3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Absatz IX. entgegenzunehmen. Der Besteller hat die Ware(n) innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft abzurufen und abzunehmen. 4. Wird ein mangelfreies Werk vom Besteller nicht fristgerecht abgenommen, kann Rusaplan GmbH zu Lasten des Bestellers einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Feststellung der vertragsgemäßen Herstellung beauftragen. Der Besteller ist verpflichtet, die Untersuchung des Werkes durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert der Besteller die Untersuchung, gilt die vertragsgemäße Herstellung als erfolgt. Im Fall der vertragsgemäßen Herstellung hat der Besteller die Kosten des Sachverständigen zu tragen. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Gelieferte Ware und Ersatzteile bleiben bis zur Begleichung der gesamten finanziellen Verpflichtungen des Bestellers (Kaufpreis, Werklohn, Mahnspesen, etc.) im alleinigen Eigentum von Rusaplan GmbH. Rusaplan GmbH ist auf Kosten des Bestellers zur Kenntlichmachung dieses Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Die Entfernung eines solchen Kennzeichens ist unzulässig und wird dadurch die Fälligkeit der gesamten noch offenen Forderung bewirkt. 2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Verpfändungen, sowie Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich mitzuteilen, damit wir unser Exziendierungsrecht geltend machen können. Sollte der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haftet er für den Rusaplan GmbH entstandenen Schaden. 3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerungen gegen weitere Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Er verpflichtet sich die Abtretung in seinen Büchern anzumerken 4. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Vereinbarungen zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen könnten. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt jedoch hiervon unberührt, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht auftragsgemäß nachkommt. Rusaplan GmbH kann verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 5. Sofern die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren, die uns nicht gehörten, weiterverkauft wird, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises (einschl. Umsatzsteuer, Zinsen und Betreibungskosten) abgetreten. 6. Übersteigt der Wert der Rusaplan GmbH gestellten Sicherheiten die Höhe der Forderungen von Rusaplan GmbH, kann Rusaplan GmbH, insoweit die Sicherung nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. 7. Im Zeitraum des aufrechten Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten fachmännisch durchzuführen oder durchführen zu lassen. 8. Weiters hat der Besteller auf eigene Kosten für eine angemessene Versicherung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände gegen sämtliche denkbaren Risiken zu sorgen und die Versicherungspolizze zu Gunsten von Rusaplan GmbH zu vinkulieren. IX. Haftung und Mängel 1. Rusaplan GmbH gewährleistet für die Dauer von einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung/Übernahme, dass der Liefergegenstand/die Leistungen frei von Herstellungs- und Materialmängeln bzw. fachgemäß ausgeführt ist und schriftlich zugesicherte Eigenschaften gegeben sind. Der Besteller muss die Ware/die Leistung unmittelbar nach Übernahme prüfen (§§ 377, 378 UGB) und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Lieferung/Leistungserbringung schriftlich mitteilen. Dies bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche. Feststellbare Mängel und Transportschäden sind sofort bei Anlieferung zu dokumentieren und dem beauftragten Transportunternehmen und Rusaplan GmbH schriftlich mitzuteilen. Jedwede Mängelrügen müssen stets schriftlich und spezifiziert erhoben werden. Bei Unterlassung der Mängelrügepflicht können Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind binnen 12 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen. Der Besteller ist für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig, die Vermutungsregel nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind von uns nicht zu vertretende Schäden und Mängel, insbesondere durch unsachgemäße Lagerung, Montage, Betrieb oder Wartung, eigenmächtige Änderung am Liefergegenstand, sonstige kundenbedingte Störungen oder höhere Gewalt und Verschleiß. Die Verwendung bzw. der Einbau von Nicht-Original- oder nicht von Rusaplan GmbH zugelassener Bauteile/-Ersatzteile sowie die Wartung von Anlagen/Anlagenteilen durch nicht von Rusaplan GmbH autorisierte Unternehmen schließt jegliche Gewährleistungs- und sämtliche sonstige Ansprüche aus, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 1KSchG, gelten für die Haftung für Mängel die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für UV Lampen gelten abweichend von diesen AGB die gesonderten Allgemeinen Garantiebedingungen des UV Lampen Herstellers. 3. Die Erfüllung von Gewährleitungsansprüchen erfolgt kostenfrei nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung. Schlägt die Nachbesserung bzw. -lieferung bzw. Ersatzleistung nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Besteller fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Rusaplan GmbH haftet nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Haftung dem Besteller entstandene Schäden, es sei denn, dass diese auf von uns zu vertretendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Der Besteller verzichtet auf die Anfechtung eines abgeschlossenen Rechtsgeschäftes aus welchen Rechtsgründen auch immer. 4. Geringfügige technische Änderungen sowie geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Katalogen, Preislisten, Abbildungen, Rundschreiben, Prospekten etc. die die bedungene Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen. 5. Übergebene Anwendungshinweise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungsanleitungen von Rusaplan GmbH sind stets zu beachten und hat der Besteller im Zweifelsfall die Stellungnahme von Rusaplan GmbH einzuholen. Für Mängel und Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. der Nichteinholung der Stellungnahme resultieren, haftet Rusaplan GmbH nicht; ebenso wenig für eigenmächtige Veränderungen am Kaufgegenstand. X. Produkthaftung 1. Das Rückgriffsrecht gem. § 12 PHG wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Besteller sohin von einem Dritten aufgrund des PHG in Anspruch genommen werden, erwachsen ihm daraus keine Regressansprüche gegen Rusaplan GmbH. 2. Der Besteller ist verpflichtet, jene Personen, denen er die Gebrauchnahme bzw. den Betrieb des Vertragsgegenstandes ermöglicht oder an die er diesen weiterveräußert, vollständig über sämtliche Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen zu unterrichten und diese Verpflichtung an seine Kunden zu überbinden. 3. Wenn der Besteller seinen Pflichten nach Punkt X.2. nicht nachkommt, verpflichtet ersich Rusaplan GmbH schad- und klaglos zu halten. XI. Recht und Rücktritt (Unmöglichkeit, Vertragsanpassung) 1. Treten unvorhergesehen Ereignisse im Sinne von Pkt. V. ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen. 2. Bei drohendem Vermögensverfall des Bestellers (zB Antrag auf Konkurseröffnung, Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsverzug) können wir ebenfalls mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. XII. Insolvenz des Kunden 1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers Kunden, ist Rusaplan GmbH unabhängig von den sonst getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach unserer Wahl die Erbringung der Leistungen von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen. 2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder Sicherstellung ist binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls der Besteller in Verzug gerät und Rusaplan GmbH ohne weitere Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der Besteller. XIII. Auftragsstornierung Wen Wenn der Besteller aus einem Grund, der ihn nicht nach dem Gesetz zum Vertragsrücktritt berechtigt, seinen Vertragsrücktritt erklärt, so ist Rusaplan GmbH berechtigt, nach unserer Wahl entweder auf Erfüllung zu bestehen oder eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Rusaplan GmbH vorbehalten. XIV. Datenschutz 1. Der Besteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten von Rusaplan GmbH automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. 2. Rusaplan GmbH verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 Datenschutzgesetz einzuhalten. Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 3. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die bloße Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Bestandteile (Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. 4. Darüber hinaus gelten die Regelungen der unter www.rusaplan.at veröffentlichten Datenschutzmitteilung von Rusaplan GmbH. XV. Gültigkeit/Erfüllungsort/Gerichtsstand/Schiedsklausel 1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt der Vertrag im übrigen aufrechterhalten. Die entsprechende Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertragesmöglichst nahe kommt. 2. Es gilt ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN – Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Verweisungsnormen des IPRG als vereinbart. Als Erfüllungsort wird der Sitz von Rusaplan GmbH vereinbart. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses und für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus einem solchen Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien gem. § 104 JN die Zuständigkeit des nach dem Sitz von Rusaplan GmbH örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes. Nach Wahl von Rusaplan GmbH kann der Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand geklagt werden. 3. Nach Wahl von Rusaplan GmbH können auch alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen und den darauf basierenden Rechtsgeschäften ergeben oder auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß dieser Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Im Rahmen des Schiedsverfahrens ist ausschließlich österreichisches formelles und materielles Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN – Übereinkommens über den internationalen Warenkauf und der Verweisungsnormen des IPRG anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. XVI. Authentische Vertragssprache Authentische Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Im Fall der Auslegung ist ausschließlich diese Fassung in deutscher Sprache heranzuziehen. Allfällige Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen haben, auch dann wenn sie von den Vertragsparteien unterfertigt werden sollten, keine Gültigkeit. werden sollten, keine Gültigkeit. XVII. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig, unwirksam, gesetzwidrig oder undurchsetzbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Für einen solchen Fall ist die ungültige, unwirksame, gesetzwidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Stand: 08/2018
Rusaplan GmbH - Technisches Büro für Kulturtechnik - 2880 Kirchberg/Wechsel, Markt 113/4 - www.rusaplan.at - office@rusaplan.at
Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Rusaplan GmbH
I. Allgemeines 1.    Unsere    Lieferungen,    Leistungen    und    Angebote    erfolgen    ausschließlich    aufgrund    unserer    allgemeinen    Geschäftsbedingungen,    dies    gilt    auch    für    alle    künftigen Geschäftsbeziehungen,   soweit   nicht   ausdrücklich   abweichendes   vereinbart   wird.   Spätestens   mit   der   Entgegennahme   des   Liefergegenstandes   /   der   Leistungen   gelten diese   Bedingungen   als   vom   Besteller   angenommen.   Abweichenden   Bestimmungen   oder   Gegenbestätigungen   des   Bestellers   unter   Hinweis   auf   seine   Geschäfts-   bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und werden diese nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 2. Abänderungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. 3.   Sämtliche   Vereinbarungen   einschließlich   etwaiger   Nebenabreden,   Zusagen,   Beratungen   oder   sonstiger   Erklärungen   unserer   Mitarbeiter/Vertreter/Erfüllungsgehilfen sind   nur   dann   rechtsverbindlich,   wenn   sie   von   uns   schriftlich   bestätigt   werden.   Auf   die   Einhaltung   der   Schriftform   kann   von   uns   nur   schriftlich   verzichtet   werden.   Dem Schriftlichkeitsgebot   wird   auch   entsprochen,   wenn   Schriftstücke   per   Telefax   an   die   jeweils   andere   Vertragspartei   übermittelt   werden.   Die   authentische   Vertragssprache und auch bei Auslegungsfragen heranzuziehende Sprache ist deutsch. 4.   Rusaplan   GmbH   kann   grundsätzlich   davon   ausgehen,   dass   Mitarbeiter   des   Bestellers   berechtigt   sind   im   Namen   des   Bestellers   Aufträge   zu   erteilen,   rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Besteller abzugeben, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen. 5. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen. 6. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. 7. Rusaplan GmbH schließt Verträge ausschließlich mit anderen Unternehmern oder Gebietskörperschaften (B2B-Geschäfte). II. Angebot 1. An ein Angebot ist Rusaplan GmbH drei Monate gebunden, soweit nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist vereinbart wurde. 2.    Kostenvoranschläge,    Angebote,    Zeichnungen    und    andere    beigefügte    Unterlagen    und    damit    verbunden    die    Konzeption    der    Rusaplan    GmbH    Anlagen    und Verfahrenstechniken   sind   geistiges   Eigentum   der   Firma   Rusaplan   GmbH   sowie   deren   Lieferanten   und   unterliegen   den   gesetzlichen   Urheberrechten.   Sie   dürfen   ohne unsere   ausdrückliche   schriftliche   Zustimmung   dritten   unbefugten   Personen   weder   vollständig   noch   teilweise   ausgehändigt   oder   zur   Kenntnis   gebracht   werden.   Es   gelten hierfür   die   jeweils   gültigen   gesetzlichen   Bestimmungen.   Vorsorglich   weisen   wir   auch   darauf   hin,   dass   Teile   unserer   Anlagen   durch   in-   und   ausländische   Patente   geschützt sind.   Der   Besteller   ist   verpflichtet,   geeignete   Maßnahmen   zu   setzen,   die   unbefugten   Dritten   den   Zugriff   auf   diese   Daten   verwehren.   Für   den   Fall   eines   Verstoßes   gegen diese Verpflichtung haftet der Besteller Rusaplan GmbH für jeden daraus erwachsenen Schaden. III. Vertragsabschluss 1. Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie von Rusaplan GmbH schriftlich bestätigt wird. 2.   Die   Beratung   unserer   Mitarbeiter   im   Innen-   und   Außendienst   erfolgt   nach   bestem   Wissen   und   nach   dem   allgemein   anerkannten   Stand   der   Technik.   Sie   ist   auf   normale Betriebsverhältnisse   abgestellt.   Sollten   sich   die   Einsatzbedingungen   zB   Wasserverhältnisse,   in   der   Zeit   zwischen   unserem   Angebot   und   der   Auslieferung   ändern,   ist   der Besteller verpflichtet, uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen. 3.   Für   den   Fall   von   elektronisch   abgeschlossenen   Verträgen   gilt:   Der   Inhalt   des   Vertrages   wird   von   Rusaplan   GmbH   nur   für   interne   Zwecke   gespeichert.   Es   ist   nicht möglich   dem   Besteller   nach   Vertragsabschluss   den   Vertragsinhalt   erneut   zur   Verfügung   zu   stellen.   Der   Besteller   hat   den   Vertragstext   selbst   zu   speichern   bzw.   zu verwahren. IV. Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 2. Nachträge, Änderungen, etc. des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Rusaplan GmbH. V. Lieferfristen 1.   Die   Lieferfrist,   die   in   der   Auftragsbestätigung   geregelt   wird,   beginnt   mit   dem   Tag   der   Versendung   unserer   Auftragsbestätigung,   jedoch   nicht   vor   vollständiger   Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten. 2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. 3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 4.    Die    Lieferfrist    verlängert    sich    angemessen    bei    Maßnahmen    im    Rahmen    von    Arbeitskämpfen,    insbesondere    Streik    und    Aussperrung,    sowie    bei    Eintritt unvorhergesehener   Hindernisse   wie   zB   Mobilmachung,   Krieg,   Aufruhr,   etc.,   und   zwar   auch   dann,   wenn   sie   während   eines   Lieferverzuges   eintreten.   Dies   gilt   auch,   wenn diese   Umstände   bei   unseren   Lieferanten   eintreten.   Eine   angemessene   Fristverlängerung   tritt   auch   ein,   wenn   behördliche   oder   sonstige   für   die   Ausführung   der   Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Das gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung. 5.   Versandfertig   gemeldete   Ware   muss   der   Besteller   sofort   abrufen,   andernfalls   sind   wir   berechtigt   die   Ware   auf   Kosten   und   Gefahr   des   Bestellers   zu   lagern.   Die   Gefahr eines   zufälligen   Untergangs   oder   einer   zufälligen   Verschlechterung   geht   dann   in   dem   Zeitpunkt   auf   den   Besteller   über,   in   welchem   die   Versandbereitschaft   an   ihn gemeldet wurde. 6.   Rusaplan   GmbH   ist   berechtigt,   nach   Setzung   und   fruchtlosem   Verlauf   einer   angemessenen   Frist   anderweitig   über   den   Liefergegenstand   zu   verfügen   und   den   Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die Erfüllung und Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist dies ohne Einfluss. 7.   Bei   Lieferverzögerung   oder   Lieferverzug   ist   der   Besteller   nach   Ablauf   der   gemäß   Ziffer   4   und   6   verlängerten   Lieferfrist   bzw.   nach   Überschreiten   der   vereinbarten Lieferfrist nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. VI. Preise/Zahlungen 1.   Die   Preise,   zuzüglich   der   gesetzlichen   Umsatzsteuer,   gelten   ab   Werk   bzw.   ab   Lager   ausschließlich   Verpackung,   Versicherung   und   Verladung,   sofern   keine   anderen Vereinbarungen getroffen sind. 2. Die Ware wird soweit nach unserem Ermessen erforderlich handelsüblich und auf Kosten des Bestellers verpackt. 3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zahlbar frei Zahlstelle der Rusaplan GmbH. 4.   Für   abgeschlossene   Teile   des   herzustellenden   Werkes   oder   für   eigens   angeschaffte   oder   gelieferte   Materialien   und   Bauteile   kann   Rusaplan   GmbH   mit   Legung   von Teilrechnungen angemessene Teilzahlungen verlangen. 5.   Die   Annahme   von   Wechseln   bedarf   besonderer   Vereinbarung   wobei   in   jedem   Fall   Zinsen   und   Kosten   der   Diskontierung   vom   Besteller   zu   tragen   sind.   Die   Bezahlung der Rechnungen tritt erst bei endgültiger Gutschrift ein. 6.   Bei   Überschreitung   des   Zahlungszieles,   bei   Annahmeverzug   und   bei   Terminverlust   gelten   Verzugszinsen   nach   §   456   UGB   als   vereinbart.   Im   Falle   der   Säumnis   ist   der Kunde   verpflichtet,   neben   den   Verzugszinsen   auch   sämtliche   gerichtlichen   und   außergerichtlichen   Betreibungskosten,   insbesondere   gemäß   §   1333   ABGB   zu   ersetzen. Eingehende   Zahlungen   werden   unabhängig   von   der   Widmung   des   Kunden   zuerst   auf   Kosten,   sodann   auf   bereits   aufgelaufene   Zinsen   und   zuletzt   auf   das   offene   Kapital, und   zwar   zuerst   auf   die   jeweils   älteste   Fälligkeit,   angerechnet.7.   Dem   Besteller   stehen   keine   Aufrechnungs-   und   Zurückbehaltungsrechte   zu,   ausgenommen   seine Gegenansprüche sind schriftlich von Rusaplan GmbH als unbestritten festgestellt und anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden. 8.    Der    Besteller    ist    nicht    berechtigt,    Zahlungen    aufgrund    von    behaupteten    Gewährleistungs-    oder    sonstigen    Ansprüchen,    auch    in    Form    von    Haft-    oder Deckungsrücklässen, zurückzuhalten. 9.   Für   den   Fall,   dass   Rusaplan   GmbH   aus   vergangenen   Vertragsbeziehungen   noch   offene   Forderungen   gegen   den   Besteller   zustehen,   ist   Rusaplan   GmbH   berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anderslautender Widmung entsprechend der Bestimmungen des § 1416 ABGB zu tilgen. 10. Ein etwaig gewährter Skonto oder sonstige Nachlässe, werden nur unter der Bedingung gewährt, das bereits ältere fällige Forderungen gänzlich beglichen sind. VII. Gefahrübertragung und Entgegennahme 1.   Die   Gefahr   geht   mit   Absendung   ab   Werk   auf   den   Besteller   über,   auch   dann,   wenn   frachtfreie   Lieferung   vereinbart   wurde.   Verzögert   sich   der   Versand   infolge   von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 2. Transportweg und –art werden von Rusaplan GmbH bestimmt. 3.   Angelieferte   Waren   sind,   auch   wenn   sie   unwesentliche   Mängel   aufweisen,   vom   Besteller   unbeschadet   der   Rechte   aus   Absatz   IX.   entgegenzunehmen.   Der   Besteller   hat die Ware(n) innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft abzurufen und abzunehmen. 4.    Wird    ein    mangelfreies    Werk    vom    Besteller    nicht    fristgerecht    abgenommen,    kann    Rusaplan    GmbH    zu    Lasten    des    Bestellers    einen    gerichtlich    zertifizierten Sachverständigen   mit   der   Feststellung   der   vertragsgemäßen   Herstellung   beauftragen.   Der   Besteller   ist   verpflichtet,   die   Untersuchung   des   Werkes   durch   den   Gutachter   zu gestatten.   Verweigert   der   Besteller   die   Untersuchung,   gilt   die   vertragsgemäße   Herstellung   als   erfolgt.   Im   Fall   der   vertragsgemäßen   Herstellung   hat   der   Besteller   die Kosten des Sachverständigen zu tragen. VIII. Eigentumsvorbehalt 1.   Gelieferte   Ware   und   Ersatzteile   bleiben   bis   zur   Begleichung   der   gesamten   finanziellen   Verpflichtungen   des   Bestellers   (Kaufpreis,   Werklohn,   Mahnspesen,   etc.)   im alleinigen   Eigentum   von   Rusaplan   GmbH.   Rusaplan   GmbH   ist   auf   Kosten   des   Bestellers   zur   Kenntlichmachung   dieses   Eigentumsvorbehaltes   berechtigt.   Die   Entfernung eines solchen Kennzeichens ist unzulässig und wird dadurch die Fälligkeit der gesamten noch offenen Forderung bewirkt. 2.   Der   Besteller   darf   den   Liefergegenstand   weder   verpfänden   noch   zur   Sicherung   übereignen.   Verpfändungen,   sowie   Beschlagnahmungen   oder   sonstige   Verfügungen durch   Dritte   hat   er   uns   unverzüglich   mitzuteilen,   damit   wir   unser   Exziendierungsrecht   geltend   machen   können.   Sollte   der   Besteller   dieser   Verpflichtung   nicht   nachkommen, haftet er für den Rusaplan GmbH entstandenen Schaden. 3.   Der   Besteller   tritt   uns   bereits   jetzt   alle   Forderungen   ab,   die   ihm   aus   der   Weiterveräußerungen   gegen   weitere   Abnehmer   oder   gegen   Dritte   erwachsen,   und   zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Er verpflichtet sich die Abtretung in seinen Büchern anzumerken 4.   Es   ist   dem   Besteller   untersagt,   mit   seinem   Abnehmer   Vereinbarungen   zu   treffen,   die   unsere   Rechte   in   irgendeiner   Weise   ausschließen   oder   beeinträchtigen   könnten. Zur   Einziehung   der   uns   abgetretenen   Forderungen   bleibt   der   Besteller   auch   nach   der   Abtretung   ermächtigt.   Unsere   Befugnis,   die   Forderungen   selbst   einzuziehen,   bleibt jedoch   hiervon   unberührt,   solange   der   Besteller   seinen   Zahlungsverpflichtungen   nicht   auftragsgemäß   nachkommt.   Rusaplan   GmbH   kann   verlangen,   dass   der   Besteller uns   die   abgetretene   Forderung   und   deren   Schuldner   bekannt   gibt,   alle   zum   Einzug   erforderlichen   Angaben   macht,   die   dazugehörigen   Unterlagen   aushändigt   und   dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 5.   Sofern   die   unter   Vorbehalt   gelieferte   Ware   mit   anderen   Waren,   die   uns   nicht   gehörten,   weiterverkauft   wird,   so   gilt   die   Forderung   des   Bestellers   gegen   seinen   Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises (einschl. Umsatzsteuer, Zinsen und Betreibungskosten) abgetreten. 6.   Übersteigt   der   Wert   der   Rusaplan   GmbH   gestellten   Sicherheiten   die   Höhe   der   Forderungen   von   Rusaplan   GmbH,   kann   Rusaplan   GmbH,   insoweit   die   Sicherung   nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. 7.   Im   Zeitraum   des   aufrechten   Eigentumsvorbehaltes   hat   der   Besteller   die   Ware   pfleglich   zu   behandeln   und   erforderliche   Wartungs-   und   Inspektionsarbeiten   auf   eigene Kosten fachmännisch durchzuführen oder durchführen zu lassen. 8.   Weiters   hat   der   Besteller   auf   eigene   Kosten   für   eine   angemessene   Versicherung   der   Eigentumsvorbehaltsgegenstände   gegen   sämtliche   denkbaren   Risiken   zu   sorgen und die Versicherungspolizze zu Gunsten von Rusaplan GmbH zu vinkulieren. IX. Haftung und Mängel 1.   Rusaplan   GmbH   gewährleistet   für   die   Dauer   von   einem   Jahr   nach   dem   Zeitpunkt   der   Lieferung/Leistungserbringung/Übernahme,   dass   der   Liefergegenstand/die Leistungen   frei   von   Herstellungs-   und   Materialmängeln   bzw.   fachgemäß   ausgeführt   ist   und   schriftlich   zugesicherte   Eigenschaften   gegeben   sind.   Der   Besteller   muss   die Ware/die    Leistung    unmittelbar    nach    Übernahme    prüfen    (§§    377,    378    UGB)    und    uns    Mängel    unverzüglich,    spätestens    jedoch    innerhalb    einer    Woche    nach    der Lieferung/Leistungserbringung   schriftlich   mitteilen.   Dies   bei   sonstigem   Erlöschen   sämtlicher   Gewährleistungs-   oder   sonstiger   Ansprüche.   Feststellbare   Mängel   und Transportschäden   sind   sofort   bei   Anlieferung   zu   dokumentieren   und   dem   beauftragten   Transportunternehmen   und   Rusaplan   GmbH   schriftlich   mitzuteilen.   Jedwede Mängelrügen   müssen   stets   schriftlich   und   spezifiziert   erhoben   werden.   Bei   Unterlassung   der   Mängelrügepflicht   können   Ansprüche   aus   Gewährleistung,   Schadenersatz wegen   des   Mangels   sowie   aus   Irrtum   über   die   Mangelfreiheit   nicht   mehr   geltend   gemacht   werden.   Gewährleistungsansprüche   sind   binnen   12   Monaten   ab   Übergabe gerichtlich   geltend   zu   machen.   Der   Besteller   ist   für   das   Vorliegen   des   Mangels   zum   Zeitpunkt   der   Übergabe   beweispflichtig,   die   Vermutungsregel   nach   §   924   ABGB   wird ausgeschlossen.   Ausgenommen   von   der   Gewährleistung   sind   von   uns   nicht   zu   vertretende   Schäden   und   Mängel,   insbesondere   durch   unsachgemäße   Lagerung, Montage,    Betrieb    oder    Wartung,    eigenmächtige    Änderung    am    Liefergegenstand,    sonstige    kundenbedingte    Störungen    oder    höhere    Gewalt    und    Verschleiß.    Die Verwendung   bzw.   der   Einbau   von   Nicht-Original-   oder   nicht   von   Rusaplan   GmbH   zugelassener   Bauteile/-Ersatzteile   sowie   die   Wartung   von   Anlagen/Anlagenteilen   durch nicht   von   Rusaplan   GmbH   autorisierte   Unternehmen   schließt   jegliche   Gewährleistungs-   und   sämtliche   sonstige   Ansprüche   aus,   es   sei   denn,   der   Kunde   weist   nach,   dass der    Mangel    nicht    hierdurch    verursacht    worden    ist.    Ist    der    Besteller    Verbraucher    im    Sinne    des    §    1KSchG,    gelten    für    die    Haftung    für    Mängel    die    gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für UV Lampen gelten abweichend von diesen AGB die gesonderten Allgemeinen Garantiebedingungen des UV Lampen Herstellers. 3.    Die    Erfüllung    von    Gewährleitungsansprüchen    erfolgt    kostenfrei    nach    unserer    Wahl    durch    Mängelbeseitigung    oder    Ersatzlieferung    bzw.    -leistung.    Schlägt    die Nachbesserung    bzw.    -lieferung    bzw.    Ersatzleistung    nach    Setzung    einer    angemessenen    Frist    durch    den    Besteller    fehl,    so    kann    der    Besteller    nach    seiner    Wahl Preisminderung    oder    Wandlung    des    Vertrages    verlangen.    Rusaplan    GmbH    haftet    nur    für    die    Verletzung    wesentlicher    Vertragspflichten.    Der    Ersatz    von Mangelfolgeschäden   und   entgangenem   Gewinn   ist   jedenfalls   ausgeschlossen.   Wir   übernehmen   keine   Haftung   dem   Besteller   entstandene   Schäden,   es   sei   denn,   dass diese   auf   von   uns   zu   vertretendes   vorsätzliches   oder   grob   fahrlässiges   Verhalten   zurückzuführen   sind.   Der   Besteller   verzichtet   auf   die   Anfechtung   eines   abgeschlossenen Rechtsgeschäftes aus welchen Rechtsgründen auch immer. 4.   Geringfügige   technische   Änderungen   sowie   geringfügige   Abweichungen   von   Zeichnungen,   Katalogen,   Preislisten,   Abbildungen,   Rundschreiben,   Prospekten   etc.   die   die bedungene Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen. 5.   Übergebene   Anwendungshinweise,   insbesondere   Wartungsvorschriften   und   Bedienungsanleitungen   von   Rusaplan   GmbH   sind   stets   zu   beachten   und   hat   der   Besteller im   Zweifelsfall   die   Stellungnahme   von   Rusaplan   GmbH   einzuholen.   Für   Mängel   und   Schäden,   die   aus   der   Nichtbeachtung   dieser   Hinweise   bzw.   der   Nichteinholung   der Stellungnahme resultieren, haftet Rusaplan GmbH nicht; ebenso wenig für eigenmächtige Veränderungen am Kaufgegenstand. X. Produkthaftung 1.   Das   Rückgriffsrecht   gem.   §   12   PHG   wird   hiermit   ausdrücklich   ausgeschlossen.   Sollte   der   Besteller   sohin   von   einem   Dritten   aufgrund   des   PHG   in   Anspruch   genommen werden, erwachsen ihm daraus keine Regressansprüche gegen Rusaplan GmbH. 2.    Der    Besteller    ist    verpflichtet,    jene    Personen,    denen    er    die    Gebrauchnahme    bzw.    den    Betrieb    des    Vertragsgegenstandes    ermöglicht    oder    an    die    er    diesen weiterveräußert,   vollständig   über   sämtliche   Bedienungsanleitungen,   Sicherheitsvorschriften   und   Warnungen   zu   unterrichten   und   diese   Verpflichtung   an   seine   Kunden   zu überbinden. 3. Wenn der Besteller seinen Pflichten nach Punkt X.2. nicht nachkommt, verpflichtet ersich Rusaplan GmbH schad- und klaglos zu halten. XI. Recht und Rücktritt (Unmöglichkeit, Vertragsanpassung) 1.   Treten   unvorhergesehen   Ereignisse   im   Sinne   von   Pkt.   V.   ein,   die   die   wirtschaftliche   Bedeutung   oder   den   Inhalt   der   Lieferung   oder   Leistung   erheblich   verändern   oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen. 2.   Bei   drohendem   Vermögensverfall   des   Bestellers   (zB   Antrag   auf   Konkurseröffnung,   Eröffnung   des   Ausgleichsverfahrens,   Zahlungsunfähigkeit,   Zahlungsverzug)   können wir ebenfalls mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. XII. Insolvenz des Kunden 1.   Für   den   Fall   der   Eröffnung   eines   Insolvenzverfahrens   über   das   Vermögen   des   Bestellers   Kunden,   ist   Rusaplan   GmbH   unabhängig   von   den   sonst   getroffenen Vereinbarungen    (z.B.:    Auftragsbestätigung,    Zahlungsbedingungen)    berechtigt,    nach    unserer    Wahl    die    Erbringung    der    Leistungen    von    der    Vorauszahlung    oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen. 2.   Eine   geforderte   Sicherstellung   hat   durch   Bargeld   oder   abstrakte   Bankgarantie   zu   erfolgen.   Eine   geforderte   Vorauszahlung   oder   Sicherstellung   ist   binnen   8   Tagen   zu leisten,   widrigenfalls   der   Besteller   in   Verzug   gerät   und   Rusaplan   GmbH   ohne   weitere   Nachfristsetzung   zum   Vertragsrücktritt   berechtigt   ist.   Die   Kosten   der   Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der Besteller. XIII. Auftragsstornierung Wen   Wenn   der   Besteller   aus   einem   Grund,   der   ihn   nicht   nach   dem   Gesetz   zum   Vertragsrücktritt   berechtigt,   seinen   Vertragsrücktritt   erklärt,   so   ist   Rusaplan   GmbH berechtigt,    nach    unserer    Wahl    entweder    auf    Erfüllung    zu    bestehen    oder    eine    Stornogebühr    in    Höhe    von    25    %    des    vereinbarten    Preises    zu    verlangen.    Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Rusaplan GmbH vorbehalten. XIV. Datenschutz 1. Der Besteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten von Rusaplan GmbH automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. 2.   Rusaplan   GmbH   verpflichtet   sich   und   ihre   Mitarbeiter,   die   Bestimmungen   gemäß   §   6   Datenschutzgesetz   einzuhalten.   Beide   Vertragsteile   verpflichten   sich,   über   den Inhalt   der   vertraglichen   Vereinbarung   und   sämtliche   interne   Informationen   und   Daten   des   jeweils   anderen   Vertragspartners,   die   ihnen   im   Zuge   der   Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 3.   Jede   Veröffentlichung   von   Arbeitsergebnissen   durch   einen   der   Vertragspartner,   die   über   die   bloße   Tatsache   der   Auftragserteilung   und   deren   elementare   Bestandteile (Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. 4. Darüber hinaus gelten die Regelungen der unter www.rusaplan.at veröffentlichten Datenschutzmitteilung von Rusaplan GmbH. XV. Gültigkeit/Erfüllungsort/Gerichtsstand/Schiedsklausel 1.   Sollte   eine   Bestimmung   des   Vertrages   unwirksam   sein   oder   unwirksam   werden,   so   bleibt   der   Vertrag   im   übrigen   aufrechterhalten.   Die   entsprechende   Bestimmung   soll durch eine solche ersetzt werden, die Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertragesmöglichst nahe kommt. 2.   Es   gilt   ausschließlich   formelles   und   materielles   österreichisches   Recht   unter   Ausschluss   der   Anwendung   des   UN   –   Übereinkommens   über   den   internationalen Warenkauf    (CISG)    und    der    Verweisungsnormen    des    IPRG    als    vereinbart.    Als    Erfüllungsort    wird    der    Sitz    von    Rusaplan    GmbH    vereinbart.    Für    sämtliche Rechtsstreitigkeiten   über   das   Bestehen   oder   Nichtbestehen   eines   Vertragsverhältnisses   und   für   sämtliche   Rechtsstreitigkeiten   aus   einem   solchen   Vertragsverhältnis vereinbaren   die   Vertragsparteien   gem.   §   104   JN   die   Zuständigkeit   des   nach   dem   Sitz   von   Rusaplan   GmbH   örtlich   und   sachlich   zuständigen   Gerichtes.   Nach   Wahl   von Rusaplan GmbH kann der Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand geklagt werden. 3.   Nach   Wahl   von   Rusaplan   GmbH   können   auch   alle   Streitigkeiten,   die   sich   aus   Verträgen   und   den   darauf   basierenden   Rechtsgeschäften   ergeben   oder   auf   deren Verletzung,   Auflösung   oder   Nichtigkeit   beziehen,   nach   der   Schieds-   und   Schlichtungsordnung   des   internationalen   Schiedsgerichtes   der   Wirtschaftskammer   Österreich   in Wien   (Wiener   Regeln)   von   einem   oder   mehreren   gemäß   dieser   Regeln   ernannten   Schiedsrichtern   endgültig   entschieden   werden.   Im   Rahmen   des   Schiedsverfahrens   ist ausschließlich   österreichisches   formelles   und   materielles   Recht   unter   Ausschluss   der   Anwendung   des   UN   –   Übereinkommens   über   den   internationalen   Warenkauf   und der Verweisungsnormen des IPRG anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. XVI. Authentische Vertragssprache Authentische   Vertragssprache   ist   ausschließlich   Deutsch.   Im   Fall   der   Auslegung   ist   ausschließlich   diese   Fassung   in   deutscher   Sprache   heranzuziehen.   Allfällige Übersetzungen   dieser   AGB   in   andere   Sprachen   haben,   auch   dann   wenn   sie   von   den   Vertragsparteien   unterfertigt   werden   sollten,   keine   Gültigkeit.   werden   sollten,   keine Gültigkeit. XVII. Salvatorische Klausel: Sollten   einzelne   Bestimmungen   dieser   Allgemeinen   Einkaufsbedingungen   ungültig,   unwirksam,   gesetzwidrig   oder   undurchsetzbar   sein,   so   hat   dies   keinen   Einfluss   auf   die Gültigkeit   der   übrigen   Bestimmungen.   Für   einen   solchen   Fall   ist   die   ungültige,   unwirksame,   gesetzwidrige   oder   undurchsetzbare   Bestimmung   durch   eine   solche   zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Stand: 08/2018