Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der
Rusaplan GmbH
I. Allgemeines
1.
Unsere
Lieferungen,
Leistungen
und
Angebote
erfolgen
ausschließlich
aufgrund
unserer
allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
dies
gilt
auch
für
alle
künftigen
Geschäftsbeziehungen,
soweit
nicht
ausdrücklich
abweichendes
vereinbart
wird.
Spätestens
mit
der
Entgegennahme
des
Liefergegenstandes
/
der
Leistungen
gelten
diese
Bedingungen
als
vom
Besteller
angenommen.
Abweichenden
Bestimmungen
oder
Gegenbestätigungen
des
Bestellers
unter
Hinweis
auf
seine
Geschäfts-
bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und werden diese nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2. Abänderungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
3.
Sämtliche
Vereinbarungen
einschließlich
etwaiger
Nebenabreden,
Zusagen,
Beratungen
oder
sonstiger
Erklärungen
unserer
Mitarbeiter/Vertreter/Erfüllungsgehilfen
sind
nur
dann
rechtsverbindlich,
wenn
sie
von
uns
schriftlich
bestätigt
werden.
Auf
die
Einhaltung
der
Schriftform
kann
von
uns
nur
schriftlich
verzichtet
werden.
Dem
Schriftlichkeitsgebot
wird
auch
entsprochen,
wenn
Schriftstücke
per
Telefax
an
die
jeweils
andere
Vertragspartei
übermittelt
werden.
Die
authentische
Vertragssprache
und auch bei Auslegungsfragen heranzuziehende Sprache ist deutsch.
4.
Rusaplan
GmbH
kann
grundsätzlich
davon
ausgehen,
dass
Mitarbeiter
des
Bestellers
berechtigt
sind
im
Namen
des
Bestellers
Aufträge
zu
erteilen,
rechtsgeschäftliche
Erklärungen für den Besteller abzugeben, Waren zur Bearbeitung zu überbringen oder abzuholen.
5. Die Anwendung der §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz (ECG) wird ausgeschlossen.
6. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
7. Rusaplan GmbH schließt Verträge ausschließlich mit anderen Unternehmern oder Gebietskörperschaften (B2B-Geschäfte).
II. Angebot
1. An ein Angebot ist Rusaplan GmbH drei Monate gebunden, soweit nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist vereinbart wurde.
2.
Kostenvoranschläge,
Angebote,
Zeichnungen
und
andere
beigefügte
Unterlagen
und
damit
verbunden
die
Konzeption
der
Rusaplan
GmbH
Anlagen
und
Verfahrenstechniken
sind
geistiges
Eigentum
der
Firma
Rusaplan
GmbH
sowie
deren
Lieferanten
und
unterliegen
den
gesetzlichen
Urheberrechten.
Sie
dürfen
ohne
unsere
ausdrückliche
schriftliche
Zustimmung
dritten
unbefugten
Personen
weder
vollständig
noch
teilweise
ausgehändigt
oder
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
Es
gelten
hierfür
die
jeweils
gültigen
gesetzlichen
Bestimmungen.
Vorsorglich
weisen
wir
auch
darauf
hin,
dass
Teile
unserer
Anlagen
durch
in-
und
ausländische
Patente
geschützt
sind.
Der
Besteller
ist
verpflichtet,
geeignete
Maßnahmen
zu
setzen,
die
unbefugten
Dritten
den
Zugriff
auf
diese
Daten
verwehren.
Für
den
Fall
eines
Verstoßes
gegen
diese Verpflichtung haftet der Besteller Rusaplan GmbH für jeden daraus erwachsenen Schaden.
III. Vertragsabschluss
1. Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie von Rusaplan GmbH schriftlich bestätigt wird.
2.
Die
Beratung
unserer
Mitarbeiter
im
Innen-
und
Außendienst
erfolgt
nach
bestem
Wissen
und
nach
dem
allgemein
anerkannten
Stand
der
Technik.
Sie
ist
auf
normale
Betriebsverhältnisse
abgestellt.
Sollten
sich
die
Einsatzbedingungen
zB
Wasserverhältnisse,
in
der
Zeit
zwischen
unserem
Angebot
und
der
Auslieferung
ändern,
ist
der
Besteller verpflichtet, uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.
Für
den
Fall
von
elektronisch
abgeschlossenen
Verträgen
gilt:
Der
Inhalt
des
Vertrages
wird
von
Rusaplan
GmbH
nur
für
interne
Zwecke
gespeichert.
Es
ist
nicht
möglich
dem
Besteller
nach
Vertragsabschluss
den
Vertragsinhalt
erneut
zur
Verfügung
zu
stellen.
Der
Besteller
hat
den
Vertragstext
selbst
zu
speichern
bzw.
zu
verwahren.
IV. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Nachträge, Änderungen, etc. des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Rusaplan GmbH.
V. Lieferfristen
1.
Die
Lieferfrist,
die
in
der
Auftragsbestätigung
geregelt
wird,
beginnt
mit
dem
Tag
der
Versendung
unserer
Auftragsbestätigung,
jedoch
nicht
vor
vollständiger
Klärung
aller technischen und kommerziellen Einzelheiten.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.
Die
Lieferfrist
verlängert
sich
angemessen
bei
Maßnahmen
im
Rahmen
von
Arbeitskämpfen,
insbesondere
Streik
und
Aussperrung,
sowie
bei
Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse
wie
zB
Mobilmachung,
Krieg,
Aufruhr,
etc.,
und
zwar
auch
dann,
wenn
sie
während
eines
Lieferverzuges
eintreten.
Dies
gilt
auch,
wenn
diese
Umstände
bei
unseren
Lieferanten
eintreten.
Eine
angemessene
Fristverlängerung
tritt
auch
ein,
wenn
behördliche
oder
sonstige
für
die
Ausführung
der
Lieferung
erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Das gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
5.
Versandfertig
gemeldete
Ware
muss
der
Besteller
sofort
abrufen,
andernfalls
sind
wir
berechtigt
die
Ware
auf
Kosten
und
Gefahr
des
Bestellers
zu
lagern.
Die
Gefahr
eines
zufälligen
Untergangs
oder
einer
zufälligen
Verschlechterung
geht
dann
in
dem
Zeitpunkt
auf
den
Besteller
über,
in
welchem
die
Versandbereitschaft
an
ihn
gemeldet wurde.
6.
Rusaplan
GmbH
ist
berechtigt,
nach
Setzung
und
fruchtlosem
Verlauf
einer
angemessenen
Frist
anderweitig
über
den
Liefergegenstand
zu
verfügen
und
den
Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Auf die Erfüllung und Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist dies ohne Einfluss.
7.
Bei
Lieferverzögerung
oder
Lieferverzug
ist
der
Besteller
nach
Ablauf
der
gemäß
Ziffer
4
und
6
verlängerten
Lieferfrist
bzw.
nach
Überschreiten
der
vereinbarten
Lieferfrist nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Preise/Zahlungen
1.
Die
Preise,
zuzüglich
der
gesetzlichen
Umsatzsteuer,
gelten
ab
Werk
bzw.
ab
Lager
ausschließlich
Verpackung,
Versicherung
und
Verladung,
sofern
keine
anderen
Vereinbarungen getroffen sind.
2. Die Ware wird soweit nach unserem Ermessen erforderlich handelsüblich und auf Kosten des Bestellers verpackt.
3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zahlbar frei Zahlstelle der Rusaplan GmbH.
4.
Für
abgeschlossene
Teile
des
herzustellenden
Werkes
oder
für
eigens
angeschaffte
oder
gelieferte
Materialien
und
Bauteile
kann
Rusaplan
GmbH
mit
Legung
von
Teilrechnungen angemessene Teilzahlungen verlangen.
5.
Die
Annahme
von
Wechseln
bedarf
besonderer
Vereinbarung
wobei
in
jedem
Fall
Zinsen
und
Kosten
der
Diskontierung
vom
Besteller
zu
tragen
sind.
Die
Bezahlung
der Rechnungen tritt erst bei endgültiger Gutschrift ein.
6.
Bei
Überschreitung
des
Zahlungszieles,
bei
Annahmeverzug
und
bei
Terminverlust
gelten
Verzugszinsen
nach
§
456
UGB
als
vereinbart.
Im
Falle
der
Säumnis
ist
der
Kunde
verpflichtet,
neben
den
Verzugszinsen
auch
sämtliche
gerichtlichen
und
außergerichtlichen
Betreibungskosten,
insbesondere
gemäß
§
1333
ABGB
zu
ersetzen.
Eingehende
Zahlungen
werden
unabhängig
von
der
Widmung
des
Kunden
zuerst
auf
Kosten,
sodann
auf
bereits
aufgelaufene
Zinsen
und
zuletzt
auf
das
offene
Kapital,
und
zwar
zuerst
auf
die
jeweils
älteste
Fälligkeit,
angerechnet.7.
Dem
Besteller
stehen
keine
Aufrechnungs-
und
Zurückbehaltungsrechte
zu,
ausgenommen
seine
Gegenansprüche sind schriftlich von Rusaplan GmbH als unbestritten festgestellt und anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden.
8.
Der
Besteller
ist
nicht
berechtigt,
Zahlungen
aufgrund
von
behaupteten
Gewährleistungs-
oder
sonstigen
Ansprüchen,
auch
in
Form
von
Haft-
oder
Deckungsrücklässen, zurückzuhalten.
9.
Für
den
Fall,
dass
Rusaplan
GmbH
aus
vergangenen
Vertragsbeziehungen
noch
offene
Forderungen
gegen
den
Besteller
zustehen,
ist
Rusaplan
GmbH
berechtigt,
eingehende Zahlungen auch bei anderslautender Widmung entsprechend der Bestimmungen des § 1416 ABGB zu tilgen.
10. Ein etwaig gewährter Skonto oder sonstige Nachlässe, werden nur unter der Bedingung gewährt, das bereits ältere fällige Forderungen gänzlich beglichen sind.
VII. Gefahrübertragung und Entgegennahme
1.
Die
Gefahr
geht
mit
Absendung
ab
Werk
auf
den
Besteller
über,
auch
dann,
wenn
frachtfreie
Lieferung
vereinbart
wurde.
Verzögert
sich
der
Versand
infolge
von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Transportweg und –art werden von Rusaplan GmbH bestimmt.
3.
Angelieferte
Waren
sind,
auch
wenn
sie
unwesentliche
Mängel
aufweisen,
vom
Besteller
unbeschadet
der
Rechte
aus
Absatz
IX.
entgegenzunehmen.
Der
Besteller
hat
die Ware(n) innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft abzurufen und abzunehmen.
4.
Wird
ein
mangelfreies
Werk
vom
Besteller
nicht
fristgerecht
abgenommen,
kann
Rusaplan
GmbH
zu
Lasten
des
Bestellers
einen
gerichtlich
zertifizierten
Sachverständigen
mit
der
Feststellung
der
vertragsgemäßen
Herstellung
beauftragen.
Der
Besteller
ist
verpflichtet,
die
Untersuchung
des
Werkes
durch
den
Gutachter
zu
gestatten.
Verweigert
der
Besteller
die
Untersuchung,
gilt
die
vertragsgemäße
Herstellung
als
erfolgt.
Im
Fall
der
vertragsgemäßen
Herstellung
hat
der
Besteller
die
Kosten des Sachverständigen zu tragen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Gelieferte
Ware
und
Ersatzteile
bleiben
bis
zur
Begleichung
der
gesamten
finanziellen
Verpflichtungen
des
Bestellers
(Kaufpreis,
Werklohn,
Mahnspesen,
etc.)
im
alleinigen
Eigentum
von
Rusaplan
GmbH.
Rusaplan
GmbH
ist
auf
Kosten
des
Bestellers
zur
Kenntlichmachung
dieses
Eigentumsvorbehaltes
berechtigt.
Die
Entfernung
eines solchen Kennzeichens ist unzulässig und wird dadurch die Fälligkeit der gesamten noch offenen Forderung bewirkt.
2.
Der
Besteller
darf
den
Liefergegenstand
weder
verpfänden
noch
zur
Sicherung
übereignen.
Verpfändungen,
sowie
Beschlagnahmungen
oder
sonstige
Verfügungen
durch
Dritte
hat
er
uns
unverzüglich
mitzuteilen,
damit
wir
unser
Exziendierungsrecht
geltend
machen
können.
Sollte
der
Besteller
dieser
Verpflichtung
nicht
nachkommen,
haftet er für den Rusaplan GmbH entstandenen Schaden.
3.
Der
Besteller
tritt
uns
bereits
jetzt
alle
Forderungen
ab,
die
ihm
aus
der
Weiterveräußerungen
gegen
weitere
Abnehmer
oder
gegen
Dritte
erwachsen,
und
zwar
gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Er verpflichtet sich die Abtretung in seinen Büchern anzumerken
4.
Es
ist
dem
Besteller
untersagt,
mit
seinem
Abnehmer
Vereinbarungen
zu
treffen,
die
unsere
Rechte
in
irgendeiner
Weise
ausschließen
oder
beeinträchtigen
könnten.
Zur
Einziehung
der
uns
abgetretenen
Forderungen
bleibt
der
Besteller
auch
nach
der
Abtretung
ermächtigt.
Unsere
Befugnis,
die
Forderungen
selbst
einzuziehen,
bleibt
jedoch
hiervon
unberührt,
solange
der
Besteller
seinen
Zahlungsverpflichtungen
nicht
auftragsgemäß
nachkommt.
Rusaplan
GmbH
kann
verlangen,
dass
der
Besteller
uns
die
abgetretene
Forderung
und
deren
Schuldner
bekannt
gibt,
alle
zum
Einzug
erforderlichen
Angaben
macht,
die
dazugehörigen
Unterlagen
aushändigt
und
dem
Schuldner die Abtretung mitteilt.
5.
Sofern
die
unter
Vorbehalt
gelieferte
Ware
mit
anderen
Waren,
die
uns
nicht
gehörten,
weiterverkauft
wird,
so
gilt
die
Forderung
des
Bestellers
gegen
seinen
Abnehmer
in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises (einschl. Umsatzsteuer, Zinsen und Betreibungskosten) abgetreten.
6.
Übersteigt
der
Wert
der
Rusaplan
GmbH
gestellten
Sicherheiten
die
Höhe
der
Forderungen
von
Rusaplan
GmbH,
kann
Rusaplan
GmbH,
insoweit
die
Sicherung
nach
eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben.
7.
Im
Zeitraum
des
aufrechten
Eigentumsvorbehaltes
hat
der
Besteller
die
Ware
pfleglich
zu
behandeln
und
erforderliche
Wartungs-
und
Inspektionsarbeiten
auf
eigene
Kosten fachmännisch durchzuführen oder durchführen zu lassen.
8.
Weiters
hat
der
Besteller
auf
eigene
Kosten
für
eine
angemessene
Versicherung
der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände
gegen
sämtliche
denkbaren
Risiken
zu
sorgen
und die Versicherungspolizze zu Gunsten von Rusaplan GmbH zu vinkulieren.
IX. Haftung und Mängel
1.
Rusaplan
GmbH
gewährleistet
für
die
Dauer
von
einem
Jahr
nach
dem
Zeitpunkt
der
Lieferung/Leistungserbringung/Übernahme,
dass
der
Liefergegenstand/die
Leistungen
frei
von
Herstellungs-
und
Materialmängeln
bzw.
fachgemäß
ausgeführt
ist
und
schriftlich
zugesicherte
Eigenschaften
gegeben
sind.
Der
Besteller
muss
die
Ware/die
Leistung
unmittelbar
nach
Übernahme
prüfen
(§§
377,
378
UGB)
und
uns
Mängel
unverzüglich,
spätestens
jedoch
innerhalb
einer
Woche
nach
der
Lieferung/Leistungserbringung
schriftlich
mitteilen.
Dies
bei
sonstigem
Erlöschen
sämtlicher
Gewährleistungs-
oder
sonstiger
Ansprüche.
Feststellbare
Mängel
und
Transportschäden
sind
sofort
bei
Anlieferung
zu
dokumentieren
und
dem
beauftragten
Transportunternehmen
und
Rusaplan
GmbH
schriftlich
mitzuteilen.
Jedwede
Mängelrügen
müssen
stets
schriftlich
und
spezifiziert
erhoben
werden.
Bei
Unterlassung
der
Mängelrügepflicht
können
Ansprüche
aus
Gewährleistung,
Schadenersatz
wegen
des
Mangels
sowie
aus
Irrtum
über
die
Mangelfreiheit
nicht
mehr
geltend
gemacht
werden.
Gewährleistungsansprüche
sind
binnen
12
Monaten
ab
Übergabe
gerichtlich
geltend
zu
machen.
Der
Besteller
ist
für
das
Vorliegen
des
Mangels
zum
Zeitpunkt
der
Übergabe
beweispflichtig,
die
Vermutungsregel
nach
§
924
ABGB
wird
ausgeschlossen.
Ausgenommen
von
der
Gewährleistung
sind
von
uns
nicht
zu
vertretende
Schäden
und
Mängel,
insbesondere
durch
unsachgemäße
Lagerung,
Montage,
Betrieb
oder
Wartung,
eigenmächtige
Änderung
am
Liefergegenstand,
sonstige
kundenbedingte
Störungen
oder
höhere
Gewalt
und
Verschleiß.
Die
Verwendung
bzw.
der
Einbau
von
Nicht-Original-
oder
nicht
von
Rusaplan
GmbH
zugelassener
Bauteile/-Ersatzteile
sowie
die
Wartung
von
Anlagen/Anlagenteilen
durch
nicht
von
Rusaplan
GmbH
autorisierte
Unternehmen
schließt
jegliche
Gewährleistungs-
und
sämtliche
sonstige
Ansprüche
aus,
es
sei
denn,
der
Kunde
weist
nach,
dass
der
Mangel
nicht
hierdurch
verursacht
worden
ist.
Ist
der
Besteller
Verbraucher
im
Sinne
des
§
1KSchG,
gelten
für
die
Haftung
für
Mängel
die
gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Für UV Lampen gelten abweichend von diesen AGB die gesonderten Allgemeinen Garantiebedingungen des UV Lampen Herstellers.
3.
Die
Erfüllung
von
Gewährleitungsansprüchen
erfolgt
kostenfrei
nach
unserer
Wahl
durch
Mängelbeseitigung
oder
Ersatzlieferung
bzw.
-leistung.
Schlägt
die
Nachbesserung
bzw.
-lieferung
bzw.
Ersatzleistung
nach
Setzung
einer
angemessenen
Frist
durch
den
Besteller
fehl,
so
kann
der
Besteller
nach
seiner
Wahl
Preisminderung
oder
Wandlung
des
Vertrages
verlangen.
Rusaplan
GmbH
haftet
nur
für
die
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten.
Der
Ersatz
von
Mangelfolgeschäden
und
entgangenem
Gewinn
ist
jedenfalls
ausgeschlossen.
Wir
übernehmen
keine
Haftung
dem
Besteller
entstandene
Schäden,
es
sei
denn,
dass
diese
auf
von
uns
zu
vertretendes
vorsätzliches
oder
grob
fahrlässiges
Verhalten
zurückzuführen
sind.
Der
Besteller
verzichtet
auf
die
Anfechtung
eines
abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes aus welchen Rechtsgründen auch immer.
4.
Geringfügige
technische
Änderungen
sowie
geringfügige
Abweichungen
von
Zeichnungen,
Katalogen,
Preislisten,
Abbildungen,
Rundschreiben,
Prospekten
etc.
die
die
bedungene Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen.
5.
Übergebene
Anwendungshinweise,
insbesondere
Wartungsvorschriften
und
Bedienungsanleitungen
von
Rusaplan
GmbH
sind
stets
zu
beachten
und
hat
der
Besteller
im
Zweifelsfall
die
Stellungnahme
von
Rusaplan
GmbH
einzuholen.
Für
Mängel
und
Schäden,
die
aus
der
Nichtbeachtung
dieser
Hinweise
bzw.
der
Nichteinholung
der
Stellungnahme resultieren, haftet Rusaplan GmbH nicht; ebenso wenig für eigenmächtige Veränderungen am Kaufgegenstand.
X. Produkthaftung
1.
Das
Rückgriffsrecht
gem.
§
12
PHG
wird
hiermit
ausdrücklich
ausgeschlossen.
Sollte
der
Besteller
sohin
von
einem
Dritten
aufgrund
des
PHG
in
Anspruch
genommen
werden, erwachsen ihm daraus keine Regressansprüche gegen Rusaplan GmbH.
2.
Der
Besteller
ist
verpflichtet,
jene
Personen,
denen
er
die
Gebrauchnahme
bzw.
den
Betrieb
des
Vertragsgegenstandes
ermöglicht
oder
an
die
er
diesen
weiterveräußert,
vollständig
über
sämtliche
Bedienungsanleitungen,
Sicherheitsvorschriften
und
Warnungen
zu
unterrichten
und
diese
Verpflichtung
an
seine
Kunden
zu
überbinden.
3. Wenn der Besteller seinen Pflichten nach Punkt X.2. nicht nachkommt, verpflichtet ersich Rusaplan GmbH schad- und klaglos zu halten.
XI. Recht und Rücktritt (Unmöglichkeit, Vertragsanpassung)
1.
Treten
unvorhergesehen
Ereignisse
im
Sinne
von
Pkt.
V.
ein,
die
die
wirtschaftliche
Bedeutung
oder
den
Inhalt
der
Lieferung
oder
Leistung
erheblich
verändern
oder
auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen.
2.
Bei
drohendem
Vermögensverfall
des
Bestellers
(zB
Antrag
auf
Konkurseröffnung,
Eröffnung
des
Ausgleichsverfahrens,
Zahlungsunfähigkeit,
Zahlungsverzug)
können
wir ebenfalls mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.
XII. Insolvenz des Kunden
1.
Für
den
Fall
der
Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens
über
das
Vermögen
des
Bestellers
Kunden,
ist
Rusaplan
GmbH
unabhängig
von
den
sonst
getroffenen
Vereinbarungen
(z.B.:
Auftragsbestätigung,
Zahlungsbedingungen)
berechtigt,
nach
unserer
Wahl
die
Erbringung
der
Leistungen
von
der
Vorauszahlung
oder
Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.
2.
Eine
geforderte
Sicherstellung
hat
durch
Bargeld
oder
abstrakte
Bankgarantie
zu
erfolgen.
Eine
geforderte
Vorauszahlung
oder
Sicherstellung
ist
binnen
8
Tagen
zu
leisten,
widrigenfalls
der
Besteller
in
Verzug
gerät
und
Rusaplan
GmbH
ohne
weitere
Nachfristsetzung
zum
Vertragsrücktritt
berechtigt
ist.
Die
Kosten
der
Vorauszahlung
bzw. Sicherstellung trägt der Besteller.
XIII. Auftragsstornierung
Wen
Wenn
der
Besteller
aus
einem
Grund,
der
ihn
nicht
nach
dem
Gesetz
zum
Vertragsrücktritt
berechtigt,
seinen
Vertragsrücktritt
erklärt,
so
ist
Rusaplan
GmbH
berechtigt,
nach
unserer
Wahl
entweder
auf
Erfüllung
zu
bestehen
oder
eine
Stornogebühr
in
Höhe
von
25
%
des
vereinbarten
Preises
zu
verlangen.
Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Rusaplan GmbH vorbehalten.
XIV. Datenschutz
1. Der Besteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass in Erfüllung der vertraglichen Pflichten, seine personenbezogenen Daten von Rusaplan GmbH
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
2.
Rusaplan
GmbH
verpflichtet
sich
und
ihre
Mitarbeiter,
die
Bestimmungen
gemäß
§
6
Datenschutzgesetz
einzuhalten.
Beide
Vertragsteile
verpflichten
sich,
über
den
Inhalt
der
vertraglichen
Vereinbarung
und
sämtliche
interne
Informationen
und
Daten
des
jeweils
anderen
Vertragspartners,
die
ihnen
im
Zuge
der
Zusammenarbeit
bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch noch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
3.
Jede
Veröffentlichung
von
Arbeitsergebnissen
durch
einen
der
Vertragspartner,
die
über
die
bloße
Tatsache
der
Auftragserteilung
und
deren
elementare
Bestandteile
(Firmenname und Adresse, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
4. Darüber hinaus gelten die Regelungen der unter www.rusaplan.at veröffentlichten Datenschutzmitteilung von Rusaplan GmbH.
XV. Gültigkeit/Erfüllungsort/Gerichtsstand/Schiedsklausel
1.
Sollte
eine
Bestimmung
des
Vertrages
unwirksam
sein
oder
unwirksam
werden,
so
bleibt
der
Vertrag
im
übrigen
aufrechterhalten.
Die
entsprechende
Bestimmung
soll
durch eine solche ersetzt werden, die Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertragesmöglichst nahe kommt.
2.
Es
gilt
ausschließlich
formelles
und
materielles
österreichisches
Recht
unter
Ausschluss
der
Anwendung
des
UN
–
Übereinkommens
über
den
internationalen
Warenkauf
(CISG)
und
der
Verweisungsnormen
des
IPRG
als
vereinbart.
Als
Erfüllungsort
wird
der
Sitz
von
Rusaplan
GmbH
vereinbart.
Für
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten
über
das
Bestehen
oder
Nichtbestehen
eines
Vertragsverhältnisses
und
für
sämtliche
Rechtsstreitigkeiten
aus
einem
solchen
Vertragsverhältnis
vereinbaren
die
Vertragsparteien
gem.
§
104
JN
die
Zuständigkeit
des
nach
dem
Sitz
von
Rusaplan
GmbH
örtlich
und
sachlich
zuständigen
Gerichtes.
Nach
Wahl
von
Rusaplan GmbH kann der Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand geklagt werden.
3.
Nach
Wahl
von
Rusaplan
GmbH
können
auch
alle
Streitigkeiten,
die
sich
aus
Verträgen
und
den
darauf
basierenden
Rechtsgeschäften
ergeben
oder
auf
deren
Verletzung,
Auflösung
oder
Nichtigkeit
beziehen,
nach
der
Schieds-
und
Schlichtungsordnung
des
internationalen
Schiedsgerichtes
der
Wirtschaftskammer
Österreich
in
Wien
(Wiener
Regeln)
von
einem
oder
mehreren
gemäß
dieser
Regeln
ernannten
Schiedsrichtern
endgültig
entschieden
werden.
Im
Rahmen
des
Schiedsverfahrens
ist
ausschließlich
österreichisches
formelles
und
materielles
Recht
unter
Ausschluss
der
Anwendung
des
UN
–
Übereinkommens
über
den
internationalen
Warenkauf
und
der Verweisungsnormen des IPRG anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch.
XVI. Authentische Vertragssprache
Authentische
Vertragssprache
ist
ausschließlich
Deutsch.
Im
Fall
der
Auslegung
ist
ausschließlich
diese
Fassung
in
deutscher
Sprache
heranzuziehen.
Allfällige
Übersetzungen
dieser
AGB
in
andere
Sprachen
haben,
auch
dann
wenn
sie
von
den
Vertragsparteien
unterfertigt
werden
sollten,
keine
Gültigkeit.
werden
sollten,
keine
Gültigkeit.
XVII. Salvatorische Klausel:
Sollten
einzelne
Bestimmungen
dieser
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
ungültig,
unwirksam,
gesetzwidrig
oder
undurchsetzbar
sein,
so
hat
dies
keinen
Einfluss
auf
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen.
Für
einen
solchen
Fall
ist
die
ungültige,
unwirksame,
gesetzwidrige
oder
undurchsetzbare
Bestimmung
durch
eine
solche
zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Stand: 08/2018